Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849 hebt die Dritte Geldwäscherichtlinie auf und ist von Banken und Versicherungen der Mitgliedsstaaten bis zum 26. Juni 2017 umzusetzen.

Diese neuen Regelungen bedeuten, dass geldwäscherechtlich Verpflichtete über ein Risikomanagement verfügen müssen. Eine Risikoanalyse soll aufzeigen, welche Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorhanden sind und geeignete Maßnahmen zur Risikominderung einführen.

Weiterhin wird ein elektronisches Transparenzregister für »wirtschaftlich Berechtigte« eingerichtet, das zeigt, wer hinter einem Unternehmen steckt. Dieses Register wird nicht öffentlich sein. Zudem kommt es zu einer Harmonisierung der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten.

Änderungen an diesem Gesetzentwurf sind möglich, da er noch vom Bundestag und Bundesrat abgestimmt werden muss.

Den kompletten Gesetzesentwurf, der zwischenzeitlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.