Bisher dürfen Unternehmen, die Privatadressen eines Verbrauchers haben, relativ unkompliziert damit handeln und sie weiterverkaufen, wenn der jeweilige Käufer z. B. Werbebriefe an diese Adressen versenden will. Die meisten deutschen Landesdatenschutzbeauftragten sind inzwischen allerdings der Ansicht, dass eine Weitergabe von Adressen für Marketingzwecke ohne Zustimmung der Betroffenen aufgrund der DSGVO nicht mehr zulässig ist. In der Vergangenheit konnten sich Unternehmen, die mit Adressen handeln, auf ein „berechtigtes Interesse“ berufen, also darauf, dass Firmeninteressen schwerer wiegen als die der Betroffenen. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO gilt allerdings die Prämisse, dass Verbraucherinnen und Verbraucher informiert werden müssen, wenn ihre Adresse zum Verkauf ansteht. Ohne deren ausdrückliche Zustimmung dürfe laut DSGVO keine Adresse weiterverkauft werden. Dies könnte nun die Branche der Adresshändler hart treffen. Deshalb sieht deren Lobby, der Deutsche Dialogmarketingverband (DDV) das Ganze vollkommen anders. Für den DDV ist der Adresshandel in der bisherigen Form weiterhin zulässig, denn laut DDV könnten Änderungen nur auf europäischer Ebene durchgeführt werden, sodass die Meinungen deutscher Landesdatenschützer lediglich eine unverbindliche „Rechtsmeinung“ darstellen würden.
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