Ab dem 25. Mai 2018 gilt die europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und mit diesem Tag tritt auch § 29 Absatz 3 in Kraft. Dieser besagt, dass keine Datenschutzkontrollen bei Personen, die der Schweigepflicht unterliegen, wie z. B. Ärzten und anderen Angehörigen von Heilberufen, Apothekern, Wirtschaftsprüfern, Notaren oder Anwälten, mehr stattfinden dürfen, wenn dies zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde.
Durch diese Regelung wird es der Datenschutzbehörde nahezu unmöglich gemacht, einen Datenschutzverstoß bei einem Berufsgeheimnisträger nachzuweisen, da dies gerichtlich veranlasst werden müsste. Bis die Überprüfung genehmigt würde, wäre ausreichend Zeit ins Land gegangen, um evtentuelle Beweise für Verstöße zu beseitigen. Somit können keine Sanktionen erfolgen und Betroffene würden nicht von einem Missbrauch oder Diebstahl ihrer Daten erfahren.
Bis Mai 2018 bleibt noch ein Jahr Zeit. Monate, die der Deutsche Bundestag nutzen könnte, um diese Regelung noch einmal zu überdenken.
Ausführlichere Informationen erhalten Sie hier (Quelle: Netzpolitik.org, 22. Mai 2017).