Branchenspezifische Sicherheitsstandards

§ 8a des BSI-Gesetzes schreibt vor, dass Betreiber Kritischer Infrastrukturen (KRITIS), ihre kritischen IT-Systeme, -Komponenten und -Prozesse durch angemessene Vorkehrungen nach dem Stand der Technik gegen Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit absichern müssen.

Um dieser Anforderung zu genügen, können KRITIS-Betreiber und ihre Verbände Branchenspezifische Sicherheitsstandards (B3S) erarbeiten. Das BSI prüft diese auf Antrag und erkennt sie bei Eignung im Benehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder im Benehmen mit der sonst zuständigen Aufsichtsbehörde an.

 

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